Fahrzeugnutzung Privat

Der VIII. BFH-Senat hat sich ein weiteres Mal mit der Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung beschäftigt. Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssten sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch dürfe nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (Az.: VIII R 12/21).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Fahrtenbuch handschriftliche, zT nicht lesbare Aufzeichnungen mit vereinzelt fehlenden Detailangaben sowie nachgeschriebene maschinenschriftliche Tabellen vorgelegt. Diese Nachweise hätte das FG lt. Urteil des BFH bei zur Klärung der Frage, ob eine Privatnutzung überhaupt stattgefunden hat, nicht ohne Weiteres als nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verwerfen dürfen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regele dagegen nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung. Zudem hatte das FG aus Sicht des BFH die Gleichwertigkeit zweier anderer zur Privatnutzung verfügbarer Fahrzeuge ohne ausreichende Tatsachenwürdigung verneint.