beA: Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (BFH, Beschluss v. 5.11.2024 – XI R 10/22; veröffentlicht am 19.12.2024).
Hintergrund: Ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter, der seit dem 1.1.2022 nach § 52d Satz 1 FGO zur Übermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet ist, muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist und Form zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg (insbesondere mittels beA nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) vorzunehmen.