beA: Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente

Ein elektro­nisches Doku­ment, das aus einem beson­deren elek­tro­nischen Anwalts­post­fach (beA) ver­sandt wird und nicht mit einer quali­fizier­ten elek­tro­nischen Sig­natur ver­sehen ist, ist nur dann wirk­sam auf einem siche­ren Über­mitt­lungs­weg bei Gericht einge­reicht, wenn die das Doku­ment sig­nierende (und damit ver­ant­wortende) Per­son mit dem tat­säch­lichen Versen­der über­ein­stimmt (BFH, Beschluss v. 5.11.2024 – XI R 10/22; veröf­fent­licht am 19.12.2024).

Hintergrund: Ein anwaltlicher Prozess­bevoll­mächtigter, der seit dem 1.1.2022 nach § 52d Satz 1 FGO zur Über­mittlung elek­tro­nischer Doku­mente ver­pflichtet ist, muss alles ihm Zumutbare tun und veran­lassen, damit die Frist und Form zur Einlegung oder Begrün­dung eines Rechts­mittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verant­wortung liegt es, das Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO entweder mit einer quali­fizierten elektro­nischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Über­mitt­lungs­weg (insbesondere mittels beA nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) vorzunehmen.