Änderung des AEAO (BMF)

Das BMF hat den AEAO an die Änderung der §§ 122, 122 und 123 AO durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und die Änderung des § 87a Abs. 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst (BMF, Schreiben v. 10.12.2024 – IV D 1 – S 0062/24/10003 :001).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 236) werden die gesetzlichen Bekanntgabefiktionen u.a. in der AO (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a, § 122a Abs. 4 Satz 1 und § 123 Satz 2 AO) und im VwZG ab dem1.1.2025 von drei auf vier Tage verlängert. Die Änderungen sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Durch das JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387) wurde § 87a Abs. 1 AO um eine Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden ergänzt. Diese Neuregelung ist am6.12.2024 in Kraft getreten.

Demzufolge wurden mit dem o.g. Schreiben der AEAO § 87a, 108 und zu § 122 angepasst.

Quelle: BMF, Schreiben v. 10.12.2024 – IV D 1 – S 0062/24/10003 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)