Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (Rat der Europäischen Union)

Der Rat der Europäischen Union hat am 10.12.2024 eine politische Einigung über eine neue Richtlinie erzielt, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet.

Hintergrund: Am 8.7.2024 hat die Kommission zwei Vorschläge mit dem Ziel veröffentlicht, die derzeitige Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung in Papierform durch eine elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung zu ersetzen, und zwar

  • einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Richtlinie des Rates“)
  • einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Durchführungsverordnung des Rates“)

Mit dem Vorschlag zur Änderung derMehrwertsteuerrichtlinie werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kommission die elektronische Bescheinigung mittels Durchführungsmaßnahmen ausarbeiten kann, während der Vorschlag zur Änderung der Durchführungsverordnung die fakultative Verwendung sowohl von Bescheinigungen in Papierform als auch von elektronischen Bescheinigungen während einer Übergangsphase regelt.

Hierzu führt der Rat der Europäischen Union u.a. weiter aus:

Die Richtlinie sieht eine elektronische Bescheinigung als Ersatz für die bisherige Papierfassung vor, die für Gegenstände verwendet wird, die von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen, da sie z. B. für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte importiert werden. Das genaue elektronische Format, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird in Expertengruppen erörtert und in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt werden.

Während einer Übergangszeit werden die Mitgliedstaaten sowohl die elektronische Version als auch die Papierfassung verwenden können.

Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgenommen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung auf Fälle beschränkt, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Befreiung nicht im Wege einer Rückerstattung gewährt wird.

Der Rat hat die Richtlinie ferner um eine Reihe von Schlüsselelementen der künftigen elektronischen Bescheinigung ergänzt, die die Kommission bei der Gestaltung des Formats berücksichtigen wird. Darüber hinaus hat der Rat den Übergangszeitraum von ursprünglich vier Jahren (2026 – 2030) auf nur ein Jahr (2031 – 2032) verkürzt. Der spätere Beginn dürfte den Steuerbehörden dabei helfen, die erforderlichen IT-Entwicklungen, die zeitgleich mit den erheblichen Investitionen für die Umsetzung des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ anfallen, zeitlich auszudehnen.

Die nächsten Schritte

Die Abkommen werden nun in fachlicher und sprachlicher Hinsicht überprüft, bevor sie dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt werden. Die Texte werden dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Kraft treten.

Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. 10.12.2024 (il)