Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei einer Putenmast

Verpflichtet sich ein § 24 Abs. 1 UStG anwen­dender Tier­zucht­betrieb gegen Ent­gelt über die gesetz­lichen Anfor­derun­gen hinaus­gehende Bedingun­gen für eine tier­gerechte und nach­haltige Fleisch­erzeu­gung einzu­halten, liegt eine § 24 Abs. 1 UStG unter­liegende Leistung vor (BFH, Urteil v. 29.8.2024 – V R 15/23; veröf­fent­licht am 9.1.2025).

 

Hintergrund: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der im Streitjahr 2018 geltenden Fassung wird für die im Rahmen eines land- und forst­wirtschaft­lichen Betriebs ausge­führten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1 dieser Vorschrift näher bezeich­neten Lieferungen von forst­wirtschaft­lichen Erzeug­nissen oder um die dort genannten Leistungen mit Getränken oder mit alkoholischen Flüssig­keiten handelt, die Steuer auf 10,7 % der Bemes­sungs­grundlage fest­gesetzt. Aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Zu den land- und forst­wirtschaft­lichen Betrieben gehören nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. insbesondere Tierzucht- und Tier­haltungs­betriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.