Diese Änderungen erwarten Sie im Februar 2025
Im Februar 2025 treten wieder einige Neuerungen in Kraft, die verschiedene Lebensbereiche betreffen.
Von Gehaltserhöhungen über strengere Regeln für Künstliche Intelligenz bis hin zu einer Bundestagswahl mit verändertem Wahlrecht – hier erfahren Sie, was sich ändert und inwiefern diese Änderungen auch Sie betreffen.
Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst
Eine gute Nachricht für Millionen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Ab Februar 2025 steigen die Gehälter um 5,5 Prozent.
Diese Anpassung ist Teil einer umfassenden Lohnanpassung, die insgesamt eine durchschnittliche Erhöhung von rund 11 Prozent für die betroffenen Angestellten bedeutet.
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu steigern und die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen.
Bundestagswahl mit verändertem Wahlrecht
Am 23. Februar 2025 wird ein neuer Bundestag gewählt.
Diese Wahl steht unter besonderen Vorzeichen, denn das Wahlrecht wurde reformiert. Künftig wird die Anzahl der Sitze im Bundestag auf maximal 630 begrenzt.
Das bedeutet, dass die sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen.
Diese Mandate hatten in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Bundestag deutlich größer wurde als ursprünglich vorgesehen.
Entscheidend für die Sitzverteilung ist nun ausschließlich das Zweitstimmenergebnis einer Partei.
Während die Erststimme für die Wahl eines Direktkandidaten im Wahlkreis genutzt wird, entscheidet die Zweitstimme über die Stärke der Parteien im Bundestag.
Mit der Reform soll der Bundestag effizienter arbeiten können und weniger kostenintensiv sein.
Höhere Gebühren für HD-Fernsehen
Wer HD-Fernsehen nutzt, muss sich auf höhere Kosten einstellen.
Die Gebühren für HD-Plus-Abonnements steigen ab Februar 2025 um 15 Prozent.
Diese Preiserhöhung betrifft viele Haushalte, die hochauflösendes Fernsehen bevorzugen.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies eine zusätzliche finanzielle Belastung, die in den ohnehin steigenden Lebenshaltungskosten spürbar sein könnte.
Es lohnt sich, die eigenen Abonnements zu überprüfen und gegebenenfalls Alternativen zu erwägen.
Strengere Regeln für Künstliche Intelligenz
Ab dem 2. Februar 2025 treten in der Europäischen Union neue Vorschriften für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) in Kraft.
Der sogenannte AI Act regelt den Einsatz von KI-Systemen und verbietet bestimmte Anwendungen vollständig.
Betroffen sind insbesondere solche Programme, die Menschen anhand von Merkmalen oder Verhaltensweisen bewerten, wie es beispielsweise beim Social Scoring in China der Fall ist.
Ziel dieser Regelung ist es, den Einsatz von KI sicherer und transparenter zu gestalten.
Unternehmen, die KI entwickeln oder nutzen, müssen künftig ihre Systeme nach Risikostufen bewerten und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Diese neue Verordnung soll nicht nur die Rechte der Verbraucher schützen, sondern auch sicherstellen, dass KI verantwortungsvoll eingesetzt wird.
Für Unternehmen bedeutet dies jedoch zusätzlichen Aufwand und möglicherweise höhere Kosten.
Sechs wichtige Änderungen für Rentner im Februar 2025
Der Monat Februar 2025 steht vor der Tür und bringt erneut wesentliche Neuerungen für Rentnerinnen und Rentner mit sich.
Können Rentnerinnen und Rentner zu viel gezahlte Krankenversicherungsbeiträge zurückfordern?
Wer als Rentnerin oder Rentner noch erwerbstätig ist und dabei mehr als die gültige Beitragsbemessungsgrenze verdient, kann auf Antrag zu viel gezahlte Krankenkassenbeiträge zurückerhalten.
Konkret gilt für das Jahr 2025 eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro.
Rentnerinnen und Rentner, die sowohl eine Rente als auch ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen (kein Minijob) beziehen, zahlen auf beide Einkünfte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Übersteigen Rente und Lohn gemeinsam die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die für den über die Grenze hinausgehenden Teil abgeführten Beträge zu hoch.
Die Erstattung dieser überzahlten Beiträge erfolgt nur auf Antrag.
Wer seine möglichen Rückzahlungen nicht beantragt, erhält auch keine automatischen Erstattungen.
Betroffene sollten sich frühzeitig an ihre Krankenkasse wenden und einen formlosen Antrag stellen.
Ggf. ist es sinnvoll, bereits im Januar oder Februar 2025 die erforderlichen Nachweise über das Einkommen einzureichen, damit die Abwicklung zügig erfolgen kann.
Wer kann im Februar 2025 regulär in Rente gehen – und wer nicht?
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersrente auf 67 Jahre hat zur Folge, dass einzelne Geburtsjahrgänge erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre abschlagsfreie Rente beziehen können.
Das wird auch im Februar 2025 sichtbar.
Geburtsjahrgang 1958:
Personen, die 1958 geboren wurden, erreichen ihre Regelaltersgrenze mit 66 Jahren.
Für den Zeitraum „02.12.1958 bis 31.12.1958“ ist ein Rentenbeginn zum 1. Januar 2025 vorgesehen (kein Abschlag, da Regelaltersrente).
Ein Rentenbeginn im Februar 2025 entfällt allerdings, weil die Berechnungszeiträume dies nicht vorsehen.
Geburtsjahrgang 1959:
Hier liegt die Regelaltersgrenze bereits bei 66 Jahren und 2 Monaten.
Wer am 01.01.1959 geboren wurde, kann frühestens zum 1. März 2025 die Regelaltersrente in Anspruch nehmen (vorausgesetzt, die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist erfüllt).
Für alle, die ab dem 02.01.1959 Geburtstag haben, verschiebt sich der frühestmögliche Renteneintritt entsprechend (z. B. bei Geburt am 02.01.1959 zum 1. April 2025).
Die Altersrente ist für Personen vorgesehen, die mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können.
Sie kann, je nach Geburtsjahrgang, ab 63 in Anspruch genommen werden, ist jedoch mit Abschlägen von bis zu 13,2 % verbunden.
Im Februar 2025 betrifft dies Personen, die Anfang 1962 geboren wurden (genau: 2.1.1962 bis 1.2.1962), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Schwerbehinderte (Grad der Behinderung ≥ 50) können ab einem bestimmten Alter und mit mindestens 35 Versicherungsjahren vorzeitig abschlagsreduziert in Rente gehen.
Im Februar 2025 liegt der relevante Geburtszeitraum bei 02.03.1963 bis 01.04.1963, sodass ein Rentenbeginn ab dem 1. Februar 2025 möglich wird.
Der Abschlag kann dabei bis zu 10,8 % betragen.
Die Altersrente ist bei 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei.
Geburtsjahrgänge vom 02.11.1959 bis 01.12.1959 können – mit Erreichen des 64. Lebensjahres und 2 Monaten – in diese Rente gehen und hätten im Februar 2025 noch keinen Anspruch, erst ab dem 1. März 2025 (je nach genauem Geburtstag).
An welchem Tag erhalten Rentnerinnen und Rentner ihre Rente im Februar 2025?
Die Frage nach dem Auszahlungstermin bewegt viele Menschen, die auf eine pünktliche Überweisung angewiesen sind.
Tatsächlich gibt es zwei unterschiedliche Systeme der Rentenzahlung.
Rentenzahlung nachschüssig (für diejenigen, deren Rentenbeginn nach dem 1. April 2004 liegt).
Die Rente für Februar 2025 wird erst Ende des Monats ausgezahlt.
Der konkrete Auszahlungstermin ist der Freitag, 28. Februar 2025.
Rentenzahlung vorschüssig (für diejenigen, deren Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt).
Die Rente für März 2025 wird bereits Ende Februar 2025 ausgezahlt.
Auch hier ist es der 28. Februar 2025.
Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) oder Wohngeld erhalten ihre Leistungen für den Februar 2025 bereits am 31. Januar 2025.
Wer solche Leistungen zusätzlich zur Rente bezieht, sollte also die unterschiedlichen Zahlungstermine im Blick behalten.
Warum ist die vorgezogene Bundestagswahl im Februar 2025 für Rentner besonders relevant?
Am 23. Februar 2025 findet eine vorgezogene Bundestagswahl statt – ein ungewöhnliches und für Rentnerinnen und Rentner bedeutsames Ereignis.
Da sich große Teile der politischen Diskussion um die Zukunft und Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung drehen, könnte das Wahlergebnis unmittelbaren Einfluss darauf haben, wie sich das Rentensystem in den kommenden Jahren weiterentwickelt.
Worum geht es bei der Reform der gesetzlichen Rente?
Modelle zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Vermeidung von Altersarmut.
Mögliche Änderungen bei Beiträgen oder bei der Anhebung der Regelaltersgrenze.
Etwaige Zuschüsse aus Steuermitteln zur Rentenkasse.
Rentnerinnen und Rentner sind eine große Wählergruppe.
Ihre Anliegen werden daher von den Parteien besonders in den Fokus genommen.
Es lohnt sich, die Parteiprogramme zu Rentenfragen genau zu studieren und gegebenenfalls die Wahlentscheidung auch davon abhängig zu machen.
Was passiert mit der Grundsicherung im Alter im Februar 2025?
Keine Anpassung der Regelsätze.
Seniorinnen und Senioren mit geringer Rente können Grundsicherung im Alter beantragen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Für das Jahr 2025 bleiben die Regelsätze jedoch unverändert bei 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1).
Warum keine Erhöhung?
Laut Bundesregierung hätte es nach den Berechnungen für 2025 sogar eine leichte Senkung der Regelsätze geben müssen.
Ein gesetzlicher Bestandsschutz verhindert allerdings eine Absenkung – daher bleibt es bei den Werten von 2024.
Betroffene, die sich bereits in Grundsicherung befinden oder diese neu beantragen wollen, sollten wissen, dass keine Erhöhung der monatlichen Leistungen vorgesehen ist.
Wie hoch fällt die Rentenerhöhung 2025 aus?
Aktuell blicken viele Rentnerinnen und Rentner gespannt auf die Ankündigung der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025.
Zwar ist noch nicht bekannt, wie hoch der neue Rentenwert ausfallen wird, doch üblicherweise werden erste Eckdaten im ersten Quartal des Jahres vorgelegt.
Durch die vorgezogene Bundestagswahl im Februar 2025 ist nicht sicher, wer Ende März oder Anfang April 2025 als verantwortliche bzw. verantwortlicher Minister eine Prognose zur Rentenanpassung präsentieren wird.
Eine amtierende geschäftsführende Regierung könnte zwar eine Einschätzung geben, jedoch ist die konkrete Gesetzgebung oder die Verabschiedung der Rentenanpassung ggf. abhängig von einer neuen Koalition.
Erfahrungsgemäß wird die Rentenerhöhung in den letzten Jahren vom wirtschaftlichen Wachstum und den Lohnsteigerungen beeinflusst. Ob es aufgrund konjunktureller Schwankungen zu einer höheren oder niedrigeren Erhöhung kommt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös prognostiziert werden.
Dennoch steigt die „Fieberkurve“ bereits jetzt, da jede Anpassung für viele Rentenbezieherinnen und -bezieher eine wichtige Rolle spielt.
Worauf sollten Rentnerinnen und Rentner im Februar 2025 besonders achten?
Wer im Erwerbsleben weiterarbeitet und eine Rente bezieht, sollte prüfen, ob er die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.
Ein rechtzeitiger Antrag bei der eigenen Krankenkasse kann bares Geld bedeuten.
Die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters führt zu konkreten Stichtagen.
Nicht alle Geburtsjahrgänge können gleichermaßen im Februar 2025 in Rente gehen.
Der 28. Februar 2025 ist für Renten- und Sozialleistungen ein wichtiger Termin – ob nachschüssig oder vorschüssig.
Gerade für Rentnerinnen und Rentner ist es ratsam, die parteipolitischen Konzepte zur Altersvorsorge zu vergleichen und ihre Wahlentscheidung entsprechend abzuwägen.
Da es keine Erhöhung gibt, bleibt Betroffenen nur die Möglichkeit, wie gewohnt Grundsicherung (oder ergänzende Leistungen) zu beantragen bzw. weiterhin zu beziehen.
Im Februar und März dürften erste Zahlen zur Rentenerhöhung 2025 durchsickern – bedingt durch die besondere politische Lage könnte sich dies aber verzögern.
Der Februar 2025 ist kein Schaltmonat, nachdem das Jahr 2024 eines war.
Das ändert sich im Februar 2025 bei der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen
Für Besitzer von Solaranlagen steht ebenfalls eine kleine Änderung an.
Bei neuen Anlagen wird die Vergütung für Solarstrom, der ins Stromnetz eingespeist wird, halbjährlich um jeweils ein Prozent reduziert.
Am 1. Februar steht die nächste Kürzung an. Besitzer von Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Februar 2025 in Betrieb gehen, erhalten also weniger Geld für die Einspeisung ihres Stroms ins Netz.
Meldefrist für Lohnnachweis an die BG endet im Februar 2025
Unternehmen sind verpflichtet, einmal pro Jahr die Arbeitsentgelte und geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter an die Berufsgenossenschaft zu melden.
Die Frist zur Einreichung für das Beitragsjahr 2024 läuft am 16. Februar 2025 ab.
Mit dem Lohnnachweis übermittelt werden die Anzahl der Beschäftigten, das Arbeitsentgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden in Bezug auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Dies gilt für alle Beschäftigten im Unternehmen, also auch für Aushilfen, Teilzeitkräfte und Auszubildende.
Nur für Unternehmen, die im vergangenen Kalenderjahr keine Beschäftigten hatten, entfällt die Meldepflicht.
Die Lohnnachweise dienen als Basis für die Berechnung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft.
Wenn Unternehmen versäumen, eine Meldung abzugeben, kann die Berufsgenossenschaft die Bruttoarbeitsentgelte schätzen und als Grundlage für ihre Berechnungen verwenden.
Kurzer Februar – weniger Arbeitstage
Da 2025 kein Schaltjahr ist, fällt der 29. Februar weg. Natürlich spielt auch die Verteilung der Feiertage eine Rolle, aber laut Statistischem Bundesamt ist das fehlende Schaltjahr der Hauptgrund dafür, dass heuer im Vergleich zum Vorjahr etwas weniger Arbeitstage anfallen.
Im bundesweiten Durchschnitt sind es genauer gesagt 248,1 Arbeitstage – also 0,7 weniger als im Jahr 2024.
Geldwäschebekämpfung: Meldepflichten für Steuerberater & Co.
Eine Änderung im Februar 2025, die vorrangig Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte betrifft.
Um das Geldwäscherisiko auf dem Immobiliensektor weiter einzudämmen, hat der Gesetzgeber eine Anpassung des 2020 initiierten Gesetzes erlassen (Zum GwGMeldV-Immobilien).
Konkret müssen die betroffenen Stellen nun nicht nur bei einem Verstoß des Barzahlungsverbots handeln, sondern auch Verletzung oder missbräuchlichen Umgang der Nachweispflichten des § 16a GwG melden.
Die Änderungsverordnung des bestehenden Gesetzes tritt am 17. Februar in Kraft.
Frist endet im Februar: Radikalschnitte für Bäume und Hecken noch erlaubt
Wer Sträucher oder Hecken oder auch Laub- und Nadelbäume zurückschneiden oder gleich komplett entfernen möchte, der muss im Februar zur Tat schreiten.
Denn Radikalschnitte sind gemäß § 39 im Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten, um brütende Vögel und ihre Nester zu schützen.
Im Gegensatz dazu sind Form- und Pflegeschnitte das ganze Jahr über gestattet.