Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

Für die erfor­der­liche Fest­stel­lung der Sanie­rungs­eig­nung ent­hält das Gesetz keine feste Beweis­regel dahin­gehend, dass ein bestimm­tes Kriterium, aus dem die Sanie­rungs­eig­nung abge­leitet werden kann, unbe­dingt vor­lie­gen müsste. Wesent­liche Indi­zien für das Bestehen von Sanie­rungs­eig­nung sind u.a. das Vor­liegen eines nach­voll­zieh­baren und prüf­baren Sanie­rungs­kon­zepts oder ein rück­blickend erfolg­reicher Ab­schluss der Sanie­rung (BFH, Beschluss v. 9.8.2024 – X B 94/23; nach­träg­lich zur Veröf­fent­lichung bestimmt am 9.1.2025).

 

Hintergrund: Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebs­vermögens­mehrun­gen oder Betriebs­einnahmen aus einem Schulden­erlass zum Zwecke einer unter­nehmens­bezogenen Sanierung im Sinne des Abs. 2 (Sanierungs­ertrag) steuer­frei. Nach § 3a Abs. 2 liegt eine unter­nehmens­bezogene Sanierung vor, wenn der Steuer­pflichtige für den Zeit­punkt des Schulden­erlasses die Sanierungs­bedürftig­keit und die Sanierungs­fähig­keit des Unter­nehmens, die Sanierungs­eignung des betrieb­lich begründeten Schulden­erlasses und die Sanierungs­absicht der Gläubiger nachweist.