Grunderwerbsteuer: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands
Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. hinzugekommen (BFH, Urteil v. 21.8.2024 – II R 16/22; veröffentlicht am 23.1.2025).
Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung).