Grunderwerbsteuer: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands

Wird eine an der grund­besitzen­den Personen­gesell­schaft mittel­bar betei­ligte Per­sonen­gesell­schaft in die Gesell­schafter­struktur einge­fügt (Ver­längerung der Beteili­gungs­kette), ohne dass sich die Gesell­schafter geän­dert haben, ist kein neuer Gesell­schafter der grund­besitzen­den Personen­gesell­schaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. hinzu­gekom­men (BFH, Urteil v. 21.8.2024 – II R 16/22; veröf­fent­licht am 23.1.2025).

 

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personen­gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück und ändert sich inner­halb von fünf Jahren der Gesell­schafter­bestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf neue Gesell­schafter übergehen, gilt dies als ein auf die Über­eignung eines Grundstücks auf eine neue Personen­gesell­schaft gerichtetes Rechts­geschäft (gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung).