Berufsrecht: Wirksamkeit der StBPPV (FG)

Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und postfachverordnung (StBPPV). § 157e StBerG ist wirksame Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (FG Hamburg, Urteil v. 4.11.2024 – 3 K 89/24; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die StBPPV, die Grundlage für die Erstregistrierung zum beSt, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO ist, wurde am 25.11.2022 erlassen und am 30.11.2022 verkündet (BGBl. I 2022, 2105). Nach § 24 StBPPV trat sie am 1.1.2023 in Kraft. Die gesetzliche Grundlage, aufgrund derer das BMF mit Zustimmung des Bundesrats zum Erlass der Verordnung ermächtigt wird, findet sich in § 86f StBerG. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, 2363) in das Gesetz aufgenommen und trat gemäß Artikel 36 Abs. 1 zum 1.8.2022 in Kraft. Nach der in § 157e StBerG enthaltenen Anwendungsvorschrift ist § 86f StBerG erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden.