Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

Ein Vollzeit­studium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studien­ordn­ung darauf aus­gelegt ist, dass sich die Studie­ren­den diesem ver­gleich­bar einem voll­beschäf­tigten Arbeit­nehmer zeit­lich voll­umfäng­lich widmen müssen (BFH, Urteil v. 24.10.2024 – VI R 7/22; veröf­fent­licht am 30.1.2025).