Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine agB

Aufwendungen für die Mit­glied­schaft in einem Fitness­studio erwachsen dem Steuer­pflich­tigen nicht zwangs­läufig und sind daher nicht nach § 33 EStG als außer­gewöhn­liche Belas­tungen zu berück­sich­tigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teil­nahme an einem dort ange­botenen, ärzt­lich verord­neten Funktions­training die Mit­glied­schaft in dem Fitness­studio voraus­setzt (BFH, Urteil v. 21.11.2024 – VI R 1/23; veröf­fent­licht am 30.1.2025).