Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

Bei einer entgelt­lichen dritt­nützigen Ver­pfändung eines Bank­gut­habens erzielt der Siche­rungs­geber als Ver­trags­partner des Siche­rungs­bestel­lers Ein­künfte aus Leistun­gen (§ 22 Nr. 3 EStG) und keine Kapital­einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus Leistun­gen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abruf­darlehen für einen bestimm­ten Zeit­raum einräumt und hierfür eine Pauschal­vergütung erhält (BFH, Urteil v. 22.10.2024 – VIII R 7/23; veröf­fent­licht am 6.2.2025).

 

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapital­vermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapital­vermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG unab­hängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.