BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Auf die Forderung des DStV zur Konkretisierung der unklaren Anforderungen hinsichtlich der Neuregelung zur E-Bilanz kündigt das BMF mit Schreiben v. 15.1.2025 Klarstellung an.

Hintergrund: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der DStV kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen.

Auf Wunsch der Länder erweiterte der Gesetzgeber mit dem JStG 2024 den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, fordert das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu.

Der DStV forderte eine praxisnahe Klarstellung der neuen Gesetzesfassung (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.1.2025).

Das BMF kündigt Klarstellung an:

  • Mit seinem Antwortschreiben an den DStV v.15.1.2025 bestätigt das BMF die Auffassung des DStV.
  • Aus Sicht des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten.
  • Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten sind nicht in die Übermittlung einzubeziehen.
  • Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs der „unverdichteten Kontennachweise“ in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.