Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“), sondern auch, soweit – unabhängig von der Entnahme – auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht („Bestehen der Haftung“) (BFH, Urteil v. 16.1.2025 – IV R 11/22; veröffentlicht am 20.2.2025).