Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG

Eine Gewinnhinzu­rech­nung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Ent­nahme eine Außen­haftung des Kom­mandi­tisten ent­steht („Wieder­auf­leben der Haf­tung“), sondern auch, soweit – unab­hängig von der Ent­nahme – auf Grund der im Handels­register einge­trage­nen Haft­summe eine Außen­haftung des Kom­mandi­tisten besteht („Bestehen der Haftung“) (BFH, Urteil v. 16.1.2025 – IV R 11/22; veröf­fent­licht am 20.2.2025).