Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen

Für den Gewinn aus der Über­nahme einer Pensions­ver­pflich­tung kann eine gewinn­mindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebil­det werden; die Bewer­tung der über­nom­menen Ver­pflich­tung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwen­dung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus (BFH, Urteil v. 23.10.2024 – XI R 24/21; veröf­fent­licht am 20.2.2025).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG sind über­nommene Verpflich­tungen, die beim ursprüng­lich Verpflich­teten Ansatz­verboten, -beschrän­kungen oder Bewertungs­vorbe­halten unter­legen haben, zu den auf die Über­nahme folgenden Abschluss­stichtagen bei dem Über­nehmer und dessen Rechts­nachfolger so zu bilan­zieren, wie sie beim ursprüng­lich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilan­zieren wären. Dies gilt nach § 5 Abs. 7 Satz 2 EStG in Fällen des Schuld­beitritts oder der Erfüllungs­über­nahme mit vollständiger oder teilweiser Schuld­frei­stellung für die sich aus diesem Rechts­geschäft ergebenden Verpflich­tungen sinngemäß. § 5 Abs. 7 Satz 3 EStG ordnet an, dass Satz 1 für den Erwerb eines Mitunter­nehmer­anteils entsprechend anzu­wenden ist.

Wird eine Pensions­verpflich­tung unter gleich­zeitiger Übernahme von Vermögens­werten gegen­über einem Arbeit­nehmer über­nommen, der bisher in einem anderen Unter­nehmen tätig war, ist nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 EStG so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahres­beträge zusammen mit den über­nommenen Vermögens­werten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahres­betrag ergeben. Nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG kann für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinn­mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirt­schafts­jahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinn­erhöhend aufzu­lösen ist (Auflösungs­zeitraum).