Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage (BFH)

Leistungen eines Wohnungs­eigentümers in die Erhal­tungs­rücklage einer Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft sind steuer­lich im Zeit­punkt der Ein­zahlung noch nicht abzieh­bar. Werbungs­kosten bei den Ein­künften aus Ver­mietung und Ver­pachtung liegen erst vor, wenn aus der Rück­lage Mittel zur Zahlung von Erhal­tungs­auf­wendun­gen ent­nommen werden (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 19/24; veröf­fent­licht am 25.2.2025).

 

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungs­kosten Aufwendungen zur Er-werbung, Sicherung und Erhal­tung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunfts­art Vermie­tung und Verpach­tung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veran­lassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirt­schaft­licher Zusammen­hang mit der auf Vermie­tung und Verpach­tung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungs­über­lassung gemacht werden. Bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung kommt daher einerseits dem mit den Aufwendungen verfolgten Zweck, der auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet sein muss, und andererseits der Verwendung der Mittel entscheidende Bedeutung zu.