Tabaksteuer: EuGH-Vorlage zur Frage, ob „Scraps“ Rauchtabak darstellen

Seitens des BFH bestehen Zweifel hin­sicht­lich der Aus­legung der Vor­schrif­ten der Tabak­steuer­richt­linie. Der BFH hat daher ein Vorab­ent­schei­dungs­ersuchen an den EuGH gerich­tet (BFH, Urteil v. 17.9.2024 – VII R 42/20; veröf­fent­licht am 6.3.2025).

 

Hintergrund: Tabakwaren unter­liegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Tabak­steuer­gesetzes (TabStG) der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifen­tabak. Rauchtabak liegt vor, wenn es sich einer­seits um geschnit­tenen oder anders zerkleinerten oder gespon­nenen oder in Platten gepressten Tabak handelt, der sich anderer­seits ohne weitere industrielle Bearbei­tung zum Rauchen eignet.

Grundlage des geltenden deutschen Tabaksteuerrechts ist die Tabaksteuerrichtlinie (Richtlinie 2011/64/EU des Rates v. 21.6.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauch­steuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24)). Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition von Rauchtabak wörtlich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL übernommen. Eine ausdrückliche Bestimmung der beiden Voraus­setzungen „ohne weitere industrielle Bear­beitung“ und „zum Rauchen geeignet“ fehlt aber auch im Unions­recht.