Tabaksteuer: EuGH-Vorlage zur Frage, ob „Scraps“ Rauchtabak darstellen
Seitens des BFH bestehen Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften der Tabaksteuerrichtlinie. Der BFH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH, Urteil v. 17.9.2024 – VII R 42/20; veröffentlicht am 6.3.2025).
Hintergrund: Tabakwaren unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes (TabStG) der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Rauchtabak liegt vor, wenn es sich einerseits um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak handelt, der sich andererseits ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
Grundlage des geltenden deutschen Tabaksteuerrechts ist die Tabaksteuerrichtlinie (Richtlinie 2011/64/EU des Rates v. 21.6.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24)). Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition von Rauchtabak wörtlich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL übernommen. Eine ausdrückliche Bestimmung der beiden Voraussetzungen „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ und „zum Rauchen geeignet“ fehlt aber auch im Unionsrecht.