Erkennbarkeit der Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Ablaufhemmung
Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AOerfordert., dass für den Steuerpflichtigen erkennbar sein muss, auf welchen Sachverhaltskomplex sich die Ermittlungen beziehen (FG Münster, Urteil v. 23.1.2025 – 12 K 19/14 E, Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gilt: Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. § 171 Abs. 4 Satz 2 AOgilt dabei sinngemäß, sodass § 171 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO nicht gilt, wenn eine Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Behörde zu vertreten hat.