Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF ein Schreiben für die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 31.3.2025 – III C 2 – S 7124/00010/002/109).
Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:
- Grundsätze der einschlägigen BFH Urteile v. 29.11.2022 – XI R 18/21, v. 11.5.2023 – V R 22/21, v.15.3.2022 – V R 34/20 und v. 9.11.2022 – XI R 31/19, sowie
- Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) v. 1.10.2010, BStBl I S. 846.
Hinweise:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht. Eine Aufnahme in die Datenbank erfolgt in Kürze.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 UStAE in der bis zum 31.3.2025geltenden Fassung anwenden.
Bei vor dem 1.1.2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde.
Das BMF-Schreiben v. 19.9.2014 – IV D 2 – S 7124/12/10001-02 – BStBl I S. 1287 wird aufgehoben.