Außensteuergesetz: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Das BMF hat bekanntgegeben, dass in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttung i. S. d. § 21 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 AStG der Steueranspruch nach Maßgabe der sog. Rückkehrregelung des § 6 Absatz 3 AStG a.F. nicht entfällt (BMF, Schreiben v. 22.4.2025 – IV B 5 – S 1348/00008/001/224).

Das BMF führt zu der Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG weiter aus:

  • Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16.8.2023Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.

Quelle: BMF, Schreiben v. 22.4.2025 – IV B 5 – S 1348/00008/001/224, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)