Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“ (BFH)

Für eine steuer­bare Verwal­tungs­leis­tung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sonder­vermö­gen bezieht, ohne dass es für die Be­jahung eines ver­brauchs­fähigen Vor­teils beim Leis­tungs­empfän­ger darauf an­kommt, ob dieser ent­gelt­lich eigene Ver­mögens­inter­essen oder die Ver­mögens­inter­essen Drit­ter – wie etwa gemein­nützige Inter­essen – ver­folgt (BFH, Urteil v. 5.12.2024 – V R 13/22; veröf­fent­licht am 8.5.2025).

 

Hintergrund: Zivilrechtlich unter­scheidet sich eine nicht­selbstän­dige Stiftung dadurch von einer rechts­fähigen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Vermögen durch einen Stifter an einen rechts­fähigen Stiftungs­träger mit der Maßgabe, das über­tragene Vermögen wirt­schaft­lich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sonder­vermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat, handelt. Der Stiftungsträger wird so zivil­recht­lich Eigentümer des ihm zuge­wandten Vermögens. Die Errich­tung beruht entweder, wie im vorliegenden Streit­fall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäfts­besorgungs­vertrag.