Arbeitslohn muss nicht als solcher bezeichnet sein
Der BFH hatte zu entscheiden, wie die Kosten einer Fortbildung, die nicht auf Weisung des Arbeitgebers erfolgte, zu behandeln sind. Inwiefern ist die Prüfungsleistung hier relevant?
Nach Auffassung des BFH verfolge die Klägerin mit der Teilnahme an Fortbildungen eine berufliche Höherqualifizierung. Hierdurch können sich auch ihre beruflichen Möglichkeiten verbessern. Diese Tatsache reichte dem BFH für das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhangs aus.