Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch (BFH)
Eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage in Bezug auf die Nichtanwendung des GSA Fleisch ist zumindest dann unzulässig, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – VII R 3/23; veröffentlicht am 22.5.2025).
Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 1, § 6a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft in der seit dem 1.4.2021 geltenden Fassung (GSA Fleisch) darf der Inhaber eines Betriebs der Fleischwirtschaft u.a. im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbständigen tätig werden lassen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch).
Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).