Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch (BFH)

Eine von einem Wurst­produ­zenten erhobene Fest­stellungs­klage in Bezug auf die Nicht­anwen­dung des GSA Fleisch ist zumindest dann unzu­lässig, wenn die zu­ständige Behörde noch keine kon­kreten Prüfungs­maß­nahmen in Aus­sicht gestellt hat (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – VII R 3/23; veröf­fent­licht am 22.5.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 1, § 6a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeit­nehmer­rechten in der Fleisch­wirt­schaft in der seit dem 1.4.2021 geltenden Fassung (GSA Fleisch) darf der Inhaber eines Betriebs der Fleisch­wirtschaft u.a. im Bereich der Fleisch­verarbei­tung Arbeit­nehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehen­den Arbeits­verhält­nissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbständigen tätig werden lassen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch).

Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nicht­bestehens eines Rechts­verhältnisses oder der Nichtig­keit eines Verwal­tungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststel­lung hat (Fest­stel­lungs­klage).