Körperschaftsteuer: Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises

Sonstige Rück­lagen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sind alle Rück­lagen, die nicht im steuerlichen Einlage­konto im Sinne von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind. Eine vom Sonder­ausweis auszu­nehmende „Einlage der Anteils­eigner“ setzt nicht voraus, dass sie im steuer­lichen Einlage­konto erfasst ist (BFH, Urteil v. 25.2.2025 – VIII R 41/23; veröf­fent­licht am 22.5.2025).

 

Hintergrund: Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuer­lichen Einlage­kontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlage­kontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung. Enthält das Nenn­kapital auch Beträge, die ihm durch Umwand­lung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nenn­kapitals getrennt auszu­weisen und gesondert festzu­stellen (Sonder­ausweis).