Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Erfolgen inner­halb von fünf Jahren nach dem jewei­ligen Grund­stücks­erwerb weder Grund­stücks­ver­äuße­rungen noch diese vor­berei­tende Maß­nahmen, kann bei Ver­äuße­rung einer zwei­stel­ligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr auf­grund der beson­deren Umstände des Einzel­falls ein gewerb­licher Grund­stücks­handel zu ver­neinen sein (Abgren­zung zum BFH-Urteil v. 15.6.2004 – VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) (BFH, Beschluss v. 20.3.2025 – III R 14/23; veröf­fent­licht am 22.5.2025).

 

Hintergrund: Notwendige Voraus­setzung für ein Grund­stücks­unter­nehmen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, dass die Verwal­tung und Nutzung des eigenen Grund­besitzes nicht den Rahmen bloßer Vermögensverwaltung überschreitet. Die Grenze von der Vermögens­verwaltung zur Gewerblichkeit wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berück­sichtigung der Verkehrs­auffassung die Ausnutzung substan­zieller Vermögens­werte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanz­werten (zum Beispiel durch Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats v. 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1.).

Nach der typisierenden Drei-Objekt-Grenze kann von einem gewerb­lichen Grund­stücks­handel ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammen­hangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mindestens vier Objekte veräußert werden.