Der BFH hat dem EuGH eine Frage zur Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i. V. mit § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 13.7.2021 - I R 20/18; veröffentlicht am 7.1.2022).
Hintergrund: Nach § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift besonders schwierig ist.