Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.03.2022 (VIII R 24/19) entschieden, dass der Anteil an betrieblicher und außerbetrieblicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann, sondern auch durch andere geeignete Aufzeichnungen.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung eine erhebliche Vereinfachung der Nachweisvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 7g EStG für betriebliche Kfz geschaffen. Zukünftig kann ein Prüfer nicht mehr durch die alleinige Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs den bereits in Anspruch genommenen § 7g EStG verwerfen. Die vorgelegten Dokumente müssen vielmehr sachlich dazu geeignet sein, die betrieblichen und privaten Nutzungsanteile nachzuweisen. Auf die formellen Voraussetzungen für ein Fahrtenbuch ist somit nicht mehr abzustellen. Der betriebliche Nutzungsanteil kann also auch durch andere Dokumente nachgewiesen werden. Tankquittungen, Terminbestätigungen etc. sollten daher, um die betrieblichen Fahrten im Zweifel zu beweisen, aufbewahrt werden. Im Gegensatz zu den Eintragungen in ein Fahrtenbuch, welche geradewegs vorgenommen werden müssen, kann der Nachweis für die Voraussetzungen des § 7g EStG auch noch im Nachhinein erfolgen