Endlich Wachstum(s-Chancen)

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz in abgespeckter Form zu

Es ist vollbracht! Nachdem der Bundesrat Ende letzten Jahres dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt hatte, lag dieses monatelang im Vermittlungsausschuss. Dort ruhte es bis zum 21. Februar 2024 wohl auch vor dem Hintergrund des sich plötzlich auftuenden Milliardenlochs im Haushalt. Also wurde gekürzt und gestrichen, vor allem um die Belastungen für Länder und Kommunen abzufedern. Doch auch mit dem gefundenen Kompromiss waren nicht alle glücklich. Denn die Union, die im Vermittlungsausschuss dagegen stimmte – wollte die Zustimmung zum Gesetz mit der Rücknahme der Kürzungen bei den Agrardieselsubventionen verknüpfen, die gar nicht Teil des Gesetzes sind. Nachdem sich auf eine Entlastung bei den Landwirten geeinigt wurde, stimmte der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz in der im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Form zu.

Damit werden folgende Gesetzesänderungen nach der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten:

  • Sonderabschreibung für KMU von bis zu 40 Prozent
  • Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll erneut die degressive Abschreibung in Höhe des Zweifachen der linearen AfA (maximal 20%) möglich sein.
  • Degressive Abschreibung für Wohnungsneubauten in Höhe von 5 Prozent
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke auf 50 Euro
  • Anhebung Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer auf 9 Euro
  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung auf 800.000 Euro
  • Anhebung der Freigrenze für Spekulationsgewinne auf 1.000 Euro
  • Verlängerung des Übergangszeitraums für die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis 2058
  • Entbindung von der Abgabepflicht einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer

Hinweis: Einige ursprünglich im Wachstumschancengesetz geplante Regelungen (Abschaffung Besteuerung Dezember Soforthilfe, steuerliche Regelungen zum MoPeG) hatte der Gesetzgeber bereits Ende letzten Jahres aus dem Gesetz ausgegliedert und im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes verabschiedet.

Bei Ferienwohnungen schaut das Finanzamt genauer hin

Neue Anlage V-FeWo mit der Steuererklärung 2023 einreichen!

Die Anschaffung einer Ferienwohnung wird von vielen Steuerpflichtigen durchaus als eine attraktive Möglichkeit zur Vermögensbildung angesehen. Denn ein eigenes Ferienquartier kann nicht nur selbst genutzt, sondern auch an Feriengäste vermietet werden. So kann die Kostenbelastung mit entsprechenden Einnahmen gegenfinanziert werden. Dass diese Einnahmen einkommensteuerpflichtig sind, ist dabei zumeist auch jedem klar.

Doch inwieweit Aufwendungen, wie die Betriebskosten und die Absetzung für Abnutzung auch als Werbungskosten abgezogen werden können, steht auf einem ganz anderen Blatt. Denn der Aufwand aus der Anschaffung und dem Unterhalt einer ausschließlich privat genutzten Immobilie ist grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Das gilt natürlich auch für das eigene Feriendomizil. Wird die Ferienwohnung aber auch an Feriengäste vermietet, kann der Aufwand anteilig steuerlich geltend gemacht werden.

Vermietungszeiten müssen ortsüblich sein

Insbesondere bei der Fremdvermietung mit längerem Leerstand und einer gewissen Selbstnutzung entstehen dabei mitunter dennoch Verluste, die steuerlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof hatte sich hierzu bereits im Jahr 2020 geäußert und klargestellt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht vereinfachend nur dann nicht geprüft werden muss, wenn die Vermietungszeiten der Ferienwohnung ortsüblich sind. Die tatsächlichen Vermietungszeiten dürfen somit die ortsübliche Vermietungszeit nicht „erheblich“ unterschreiten. Ein erhebliches Unterschreiten wird angenommen, wenn die nachgewiesene Vermietung die durchschnittliche ortsübliche Vermietungszeit zumindest um 25 Prozent unterschreitet.

Neues Formular ab 2023 extra für Ferienwohnungen

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung mittlerweile aufgegriffen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 fragt das Finanzamt die Daten zur Auslastung (Selbstnutzungs-, Vermietungs- und Leerstandstage sowie ortsübliche Vermietungstage) bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung ab.

Im neuen Formular ist aber auch anzugeben, ob die Vermietung einem nicht nahe stehenden Vermittler (z. B. überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung) übertragen wurde und ob eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen wurde. Außerdem interessiert das Finanzamt auch, ob sich die Ferienwohnung in einem ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus bzw. in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Wohnung befindet. Durch diese Angaben lassen sich auch Rückschlüsse für eine private Mitbenutzung durch den Steuerpflichtigen ziehen.

Tipp: Wer Nachfragen des Finanzamtes vermeiden will, sollte die Daten zu den ortsüblichen Vermietungstagen für die Anlage „V-FeWo“ rechtzeitig bei den zuständigen Behörden (in der Regel beim Statistischen Amt des jeweiligen Bundeslandes – ggf. auch auf der jeweiligen Webseite) abfragen.

Auch für andere Vermietungseinkünfte gibt es ein neues Formular

Nicht nur für Ferienwohnungen, sondern auch für weitere Vermietungseinkünfte hat die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2023 ein zusätzliches Formular geschaffen. So sind Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften, Immobilienfonds, aus der Untervermietung von gemieteten Räumen, sowie aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke in einer separaten „Anlage V- Sonstige“ anzugeben.

Gesetzesfolgenabschätzun: Umfrage zur Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen (BZSt)

Das BZSt hat im Auftrag des BMF eine Befragung der Steuerberaterschaft zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen gestartet.

Hintergrund: Die Pflicht zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen für neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) mit Wirkung vom 1.1.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt also nicht mehr monatlich eine USt-Voranmeldung zu übermitteln (§ 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Durch die (befristete) Aussetzung sollen Existenzgründer gefördert werden.

Hierzu führt das BZSt u.a. weiter aus:

  • Das BMF hat das BZSt, Fachbereich Gesetzesfolgenabschätzung, mit der Evaluierung der Aussetzung der Norm beauftragt. Bei der Evaluierung sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen USt-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Gründer betrachtet werden.
  • Hierbei sollen auch die Erfahrungen der Steuerberaterschaft Berücksichtigung finden. Zu betrachten sind die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023. Dazu wird um Ihre Einschätzung und Stellungnahme gebeten.
  • Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 10 Minuten. Am Ende der Befragung besteht die Möglichkeit, den Fragebogen für Ihre eigenen Zwecke zu speichern und zu drucken.
  • Sofern Pflichtfragen verwendet werden, so sind diese durch ein rotes Sternchen * gekennzeichnet.

Hinweis:

Die Umfrage können Sie auf der Homepage des BZSt starten. Falls Sie Fragen zu der Umfrage haben, melden Sie sich bitte per E-Mail unter: gesetzesfolgenabschaetzung@bzst.bund.de

Die Teilnahme ist bis zum 15.05.2024 möglich.

Versicherungspflicht für jede weitere geringfügige Tätigkeit

Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA (= medizinische Fachangestellte) ist versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Das entschied das LSG NRW mit Urteil vom 25.10.2023 – L 8 BA 194/21.

Der Fall

Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis. Ihre beigeladene MFA war von April bis Oktober 2023 durchschnittlich an zwei Stunden in der Woche für rd. 80 Euro im Monat für sie tätig. Bei Aufnahme ihrer Beschäftigung für die Klägerin übte sie bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus.

Die Klägerin entrichtete für die Beigeladene nur Pauschalbeiträge für eine erste geringfügige Beschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung hielt die MFA für in vollem Umfang versicherungspflichtig.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht gab der DRV erwartungsgemäß Recht. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen.

Die DRV hat als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Klägerin begonnen worden ist.

Fazit

Viel wichtiger als die getroffene Entscheidung ist hier die Feststellung des Gerichts, dass die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt und etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss sind. Schwierigkeiten bei der rechtlich zutreffenden Meldung sind durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.

Wirtschaftsförderung : Strompreiskompensation für energieintensive Industrie (BMWK)

Die neue Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation für die energieintensive Industrie ist am 26.3.2024 im Bundesanzeiger erschienen (BAnz AT 26.03.2024 B2) und am 27.03.2024 in Kraft getreten. Damit wird der zweite Teil des Strompreispakets der Bundesregierung von 09.11.2023 umgesetzt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt startet Anfang April 2024 als zuständige Vollzugsbehörde mit dem diesjährigen Antragsverfahren.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

Die Strompreiskompensation entlastet das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese werden durch die Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen.

Mit den Neuerungen werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert – konkret gibt es zwei Verbesserungen:

  • Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation wird abgeschafft. Das vergrößert die Entlastungswirkung und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.
  • Die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.

Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Sie lösen die bislang geltende Förderrichtlinie ab. Neue Anträge nimmt die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ab Anfang April entgegen. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann daher erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.

Mit der neuen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation wird das von der Bundesregierung Ende letzten Jahres beschlossene Strompreispaket vollständig umgesetzt: Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft wurde bereits zum 1. Januar 2024 durch den Gesetzgeber beschlossen.

Hinweis:

Die Anträge zur Strompreiskompensation sind bis zum 30. Juni bei der DEHST zu stellen.

Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten – mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) kann der Nachweis für eine doppelte Besteuerung nicht geführt werden

(Finanzgericht des Saarlandes, Medieninformation I/ 2024 vom 28.03.2024)

Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2024 hat der 3. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes eine Klage, in der es im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung um die Frage der doppelten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer Zusatzkasse gem. § 22 EStG ging, als unbegründet abgewiesen (Az: 3 K 1072/20).

Der Gesetzgeber hatte die Besteuerung von Renteneinkünften durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) neu ausgerichtet. Die Klägerseite argumentiert, dies führe bei ihr zu einer doppelten Besteuerung. Sie hatte dies u.a. mit einer mathematischen Formel dargelegt, die auf die sog. Renten-Entgeltpunkte abgestellt hatte. Die Klägerseite hatte u.a. vorgetragen, im Rahmen der Systemumstellung sei die Regelung in § 10 EStG zur Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen nicht auf den stetig ansteigenden Besteuerungsanteil nach § 22 EStG abgestimmt; denn bei mathematischer Einbindung des Arbeitgeberanteils sei sie so ausgestaltet, dass die Abzugsfähigkeit der eigenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AN-Beiträge) bei nur 20% im Jahre 2005 (anstelle von 60%) beginne. Zudem müsse die zeitliche Komponente durch einen Zinsfaktor berücksichtigt werden. Da § 22 EStG offenbar von einem Zinssatz von 3% p.a. ausgehe und dies zu einer extremen Zinseszinswirkung führe, sei auch fraglich, ob hierdurch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit hinreichend beachtet seien. Der Ertragsanteil nach § 22 EStG sei faktisch negativ, daher sei auch die Einkunftserzielungsabsicht fraglich. Auch die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben – anstelle von Werbungskosten – durch den Gesetzgeber sei rechtwidrig. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Zudem verstoße § 22 EStG gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn die Norm enthalte zum einen unbestimmte Rechtsbegriffe, zum anderen sei ihr der Kalkulationszinssatz nicht zu entnehmen.

Der 3. Senat sah zum einen eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte der Klägerseite nicht als gegeben an und folgte dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung; denn danach liegt eine doppelte Besteuerung dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BFH vom 19. Mai 2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 = SIS 21 08 95 und X R 20/19, BFH/NV 2021, 980 = SIS 21 08 96 – die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen). Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar (BFH vom 24. August 2021 X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571 = SIS 21 16 92, und vom 22. September 2021 X S 15/21, BFH/NV 2022, 125 = SIS 21 20 05).

Grenzüberschreitende Personenbeförderungen – Liste der zuständigen Finanzämter

Das BMF hat die der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, „ausführen“, mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt (BMF, Schreiben v. 04.04.2024 – III C 3 – S 7327/22/10001 :001).

Grunderwerbsteuer: Anteile Personengesellschaften

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.03.2024 – S 4501)

Hintergrund: § 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen.

Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst zivilrechtlich Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft.

Beim mittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst nicht Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern wird an ihr über eine oder mehrere andere Gesellschaften beteiligt. Eine Anknüpfung an das Zivilrecht scheidet aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 GrEStG zu beurteilen.

In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden auf folgende Punkte ein:

  • Vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfasste Gesellschaften und Grundstücke
  • Anteil an der Gesellschaft: Unterscheidung zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
  • Berücksichtigung mittelbarer Anteilserwerbe
  • Mehrfaches Inbetrachtkommen des § 1 Abs. 3 GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen
  • Verstärkung einer bestehenden Anteilsvereinigung
  • Verhältnis zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG
  • Anwendung der §§ 3, 4 und 6 GrEStG
  • Grundstückserwerb des Gesellschafters von der Gesellschaft (§ 1 Abs. 6 GrEStG)
  • Verhältnis zu § 16 GrEStG
  • Bemessungsgrundlage
  • Steuerschuldner
  • Anzeigepflicht
  • Organschaft nach § 1 Abs. 4 GrEStG und Treuhandfälle

Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 02.12.1999 (BStBl 1999 I, 991), 19.09.2018 (BStBl 2018 I, 1053), und 19.09.2018 (BStBl 2018 I, 1069). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Rechtsvorgänge, die vor dem 1.7.2021 verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelung des § 23 Absatz 21 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % anzuwenden ist. Ausführungen zu § 23 Abs. 21 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.6.2021 zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl 2021 I, 1006).

Grunderwerbsteuer: Anwendung Organschaftsfälle

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.03.2024 – S 4501).

Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder, u. a. anhand von zahlreichen Beispielen, auf folgende Punkte näher ein:

  • Allgemeines
  • Begründung eines Organschaftsverhältnisses
    • Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsverhältnisse
    • Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Veränderung der bestehenden Anteilsverhältnisse
    • Veränderung der Anteilsverhältnisse bei bestehendem Organschaftsverhältnis
    • Änderung der Anteilsverhältnisse und nachfolgende Begründung des Organschaftsverhältnisses
  • Erweiterung des Organschaftsverhältnisses
  • Verschmelzung des Organträgers
    • Verschmelzung des Organträgers auf eine Gesellschaft außerhalb des Organkreises unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
    • Verschmelzung des Organträgers auf eine Organgesellschaft unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
  • Umstrukturierung im Organkreis
  • Organschaftsverhältnis innerhalb einer Beteiligungskette
  • Steuerschuldnerschaft
    • Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand des Organkreises
    • Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand eines Mitglieds des Organkreises
  • Örtliche Zuständigkeit

Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 19.09.2018 (BStBl 2018 I, 1056). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Rechtsvorgänge, die vor dem 01.07.2021 verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelung des § 23 Abs. 21 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % anzuwenden ist. Ausführungen zu § 23 Abs. 21 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.06.2021 zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl 2021 I, 1006).

Gewerbesteuer: Umfang der Tätigkeit

§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbe­betrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sonder­vergütun­gen i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Ein­stel­lung der werbenden Tätig­keit einer Personen­gesell­schaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbe­ertrag (BFH, Urteil v. 22.02.2024 – IV R 14/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Nach § 5a EStG können Gewerbe­betriebe mit Geschäfts­leitung im Inland ihren Gewinn aus dem Betrieb von Handels­schiffen im inter­natio­nalen Verkehr auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Dieser nach § 5a EStG ermittelte Gewinn gilt als Gewerbe­ertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG. Der BFH zählte in ständiger Recht­sprechung hierzu auch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG hinzu­zurech­nenden Sonder­vergütungen. Nachdem der BFH mit drei Entschei­dungen vom 25.10.2018 – IV R 35/16; IV R 40/16 und IV R 41/16 seine Recht­sprechung hinsichtlich der Hinzu­rechnung der Unter­schieds­beträge gem. § 5a Abs. 4 EStG geändert hatte und nunmehr die Hinzu­rechnung eines Unter­schieds­betrages nicht mehr zum „nach § 5a EStG ermittelten Gewinn“ i.S. von § 7 Satz 3 GewStG zählte, ergänzte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur weiteren steuer­lichen Förderung der Elektro­mobilität und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften – WElektroMobFördG (sog. JStG 2019) § 7 Satz 3 GewStG um den Zusatz „einschließlich der Hinzu­rechnungen nach § 5a Abs. 4 und 4a EStG“ mit Rückwirkung auf die Erhebungs­zeiträume ab 2008.