Gemeinnützigkeit: Beratung für Ehrenamtliche

Alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen benennen bis Ende des Jahres feste Ansprechpersonen für gemeinnützige Vereine. Hierauf macht das Finanzministerium NRW aktuell aufmerksam.

Das FinMin NRW führt hierzu u. a. aus:

  • Per Erlass hat Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk die Ämter beauftragt, diese zentrale Zuständigkeit noch in diesem Jahr einzurichten.
  • Die Ansprechpersonen sind dann über die Telefonzentralen der Finanzämter zu erreichen.

Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am 24.11.2023 abschließend zugestimmt (BR-Drucks. 511/23 (Beschluss)).

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 01.01. 2024:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im Monat (2023: 59.850 € oder 4.987,50 €/Monat).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 € beziehungsweise monatlich 5.775 € (2023: 66.600 € oder 5.550 € im Monat).
  • Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 € im Monat (2023: 7.100 €/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 € im Monat (2023: 7.300 €/Monat).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 € im Monat (2023: 8.750 €/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 € im Monat (2023: 8.950 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
  • Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 € im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 €).

Die Rechengrößen ab 01.01.2024 im Überblick.

Aufteilung Globalbeiträge 2024

Das BMF hat die Aufteilungsmaßstäbe für die Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) für den Veranlagungszeitraum 2024 bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 24.11.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10002 :005).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens v. 09.09.2019, BStBl I Seite 911 i. V. m. der Bekanntmachung vom 08.09.2023, BStBl I Seite 1653).
  • Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
  • Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Quelle: BMF, Schreiben v. 24.11.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10002 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Gewerbesteuer: Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes

Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der nach § 126 Abs. 2 BewG maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R 34/21; veröffentlicht am 30.11.2023).

Hintergrund: Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt („einfache Kürzung“); maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums.

In den neuen Bundesländern wird jedoch kein Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt. Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BewG werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 19 Abs. 1 BewG Ersatzwirtschaftswerte anstelle der Einheitswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1.1.1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Diese Ersatzwirtschaftswerte gelten nicht nur für die Grundsteuer (§ 126 Abs. 1 BewG). Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BewG ist auch für andere Steuern bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Wechsel PKV in GKV Rückwirkende Stornierung der GKV

Der Wechsel von Versicherten aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann viele Gründe haben. Die in den letzten Jahren massiv gestiegenen Beiträge sich sicherlich ein wesentlicher Grund. Im Internet finden sich zum Wechsel PKV in GKV verschiedene Ratgeber und Angebote. Dabei entsteht der Eindruck, dass ein Wechsel der Krankenversicherung recht einfach zu gestalten ist. In der Praxis stellt sich der Wechsel jedoch als eine komplexe Materie dar, die neben dem Sozialrecht u.a. auch das Steuerrecht und das Vertragsrecht betrifft. Es ist daher eine ganzheitliche Beratung durch Fachpersonal anzuraten.

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 22.03.2023 –  L 6 KR 63/19 – für einen Gewerbetreibenden die rückwirkende Beendigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung  bestätigt:

„Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes für die Vergangenheit lagen vor, da der Bescheid sowohl auf vorsätzlich unrichtigen Angaben des Klägers, nämlich der behaupteten Einstellung des Gewerbes zum 31. Juli und der angeblichen Neuaufnahme zum 05. August 2017 beruhte, als auch der Kläger die Rechtswidrigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes kannte.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des LSG ist als typischer Fall der Praxis zu bewerten. Die Vorinstanz hatte den Bescheid der Krankenkasse als rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben. Zunächst wurde vom LSG noch einmal klargestellt, dass die Bestätigungsschreiben der Krankenkassen zur Aufnahme in die GKV keine Verwaltungsakte darstellen. Die Bestätigungsschreiben der Krankenkassen begründen daher keinerlei Vertrauensschutz. Dies wird der Praxis immer wieder verkannt. Weiter wurde festgehalten, dass der Gewerbeabmeldung als solches weder eine Bindungswirkung für die Sozialbehörden noch eine Vermutungsregel für die Beendigung der Selbständigkeit zukommt. Auch dies wird der Praxis fast immer unzutreffend angenommen.

Dem Kläger nützte auch der Umstand nichts, dass er einen Bescheid zur Aufnahme in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung erhalten hatte. Das LSG hat die rückwirkend Aufhebung des Bescheides als rechtmäßig bestätigt und alle formalen Fehler der Krankenkasse als unbeachtlich erklärt. Der Kläger muss in der Konsequenz eine Wiederaufnahme bei seiner ursprünglichen PKV beantragen und die Beiträge seit 07/2017 nachzahlen. Zudem muss der Kläger die bis dahin von der GKV bezahlten Krankenkosten der gesetzlichen Krankenkasse erstatten. Allein die nachträglichen Beiträge zur PKV können auf ca. 40.000 bis 50.000 Euro geschätzt werden.

Umzug wegen Arbeitszimmer

Finanzgericht Hamburg sieht wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen

Die Corona-Pandemie und das damit verbundene verstärkte Arbeiten von zu Hause aus, hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Homeoffice-Modelle sind vom Ausnahme- zum Regelfall geworden. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage) auch entsprechend gewürdigt. Doch ob ein Umzug in eine größere Wohnung, der die Nutzung eines Arbeitszimmers ermöglichen soll, ebenfalls berufsbedingt und somit abzugsfähig ist, hatte das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23. Februar 2023 (5 K 190/22) zu entscheiden.

Die Eheleute lebten gemeinsam mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtgröße von ca. 65 m². Im Wohn- und Esszimmer befand sich ein Esstisch für vier Personen. Umzugspläne hatten die Eheleute nicht. Die Arbeit des Ehemannes erforderte in zeitlicher Hinsicht zu 60 Prozent Tätigkeiten mit Telefonaten/Meetings und zu 40 Prozent ruhigere Tätigkeiten (Lesen/Anfertigen von Berichten). Der Ehemann arbeitete vor Mitte März 2020 nur in Ausnahmefällen zu Hause. Mit Beginn der Pandemie ordnete der damalige Arbeitgeber Homeoffice an.

Die Ehefrau war als angestellte Sachbearbeiterin tätig. Ihre tägliche Arbeit besteht im Wesentlichen aus ruhigen Tätigkeiten, die Konzentration erfordern, wie bspw. Datenabgleich, E-Mails beantworten, Arbeit mit SAP und Excel. Telefonate führt sie kaum. Vor Mitte März 2020 arbeitete die Ehefrau ausschließlich im Büro. Das Büro ihres Arbeitgebers blieb während der Pandemie geöffnet, ein Betretungsverbot gab es nicht. Allerdings war Homeoffice dringend empfohlen.

Beide Eheleute benötigten für ihre Tätigkeit einen großen Bildschirm. Mit Beginn der Homeoffice-Tätigkeit ab Mitte März 2020 nutzen beide Ehepartner den Esstisch nicht nur als Esstisch der Familie, sondern zudem als Schreibtisch. Dort war indes nur Platz für einen großen Bildschirm. Auch sonst konnte ein solcher in der Wohnung nicht aufgestellt werden. Da die Ehefrau in ihrer Arbeit zudem durch die vielen Telefonate des Ehemannes gestört wurde, wechselten sie sich nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war nur möglich, weil sich beide in gewissem Maße die Arbeitszeit frei einteilen konnten. Als die Eheleute erkannten, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur ganz kurzfristig sein würden, suchten sie nach einer Wohnung, die es ihnen ermöglichen würde, zwei Arbeitszimmer einzurichten.

In ihrer Steuererklärung erklärten die Eheleute die Umzugskosten in die neue 110 m² große Wohnung als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Nutzung zweier Arbeitszimmer begründe keine berufliche Veranlassung des Umzugs. Zwar habe der Umzug die Einrichtung zweier Arbeitszimmer ermöglicht, aber der Fahrtweg habe sich für beide Kläger hierdurch nicht verändert. Zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels sei zudem nicht absehbar gewesen, wie lange Pandemie und Homeoffice-Verpflichtung dauern würden, sodass private Erwägungen den Umzug dominiert haben müssten.

Dieser Sichtweise schloss sich das Finanzgericht nicht an und gab den Eheleuten Recht. Bei Werbungskosten muss ein objektiver Zusammenhang zwischen ihnen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein. Eine Wohnung ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Umzugskosten können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.

Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z. B. anerkannt, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Insoweit folgt das Finanzgericht dem Finanzamt. Allerdings ist das Finanzgericht nach Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Eheleute geführt hat. Der Umzug ermöglichte erst eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Darüber hinaus hat sich die Arbeit im Homeoffice ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie bedingt in den letzten Jahren (und auch schon im Streitjahr) stark ausgeweitet. Dieser Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Homeoffice-Pauschale Rechnung getragen und dadurch zu erkennen gegeben, dass das Homeoffice, ebenso wie der Arbeitsweg, der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Hintergrund der Neuregelung war, dass die coronabedingte Lösung der betrieblichen und beruflichen Betätigung von einem festen Arbeitsplatz zu einer allgemeinen Flexibilisierung der Arbeitswelt und mehr Mobilität geführt habe. Diese Arbeitsbedingung, die der Gesetzgeber dem Arbeitsbereich zuordnet, wird den Eheleuten im konkreten Fall durch den Umzug erheblich erleichtert.

Fazit

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Keine anonyme Steuerberaterprüfung

Der BFH hat weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuer­beraterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlen­systems anfertigen zu lassen. Des Weiteren hebt der BFH hervor, dass das Überdenkungs­verfahren eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer erfordert und dass eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit unzulässig ist (BFH, Urteil v. 11.07.2023 – VII R 10/20; veröffentlicht am 30.11.2023).

Grundsteuerreform: Aufkommensneutrale Hebesätze

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat in der 45. KW eine gesetzliche Regelung in den Landtag eingebracht, die landesweit eine einheitliche Ermittlung von aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätzen durch die Gemeinden und deren Veröffentlichung sicherstellen soll.
Hintergrund: Von Anfang an war die politische Zielstellung bei der Grundsteuerreform klar: die Reform soll aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern nur wegen der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen sollen als bisher.
Hierzu führt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:

  • Die in den Landtag eingebrachte Regelung soll als Ergänzung in das Grundsteuerzuständigkeitsgesetz aufgenommen werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen der vorzunehmenden Haushaltsplanaufstellung für das Jahr 2025. Die Gemeinden haben hier ohnehin Berechnungen anzustellen, wie sie durch Bestimmung der Hebesätze zu ihren im Haushaltsplan prognostizierten Einnahmen kommen. Für die Gemeinden entsteht dadurch also grundsätzlich kein Mehraufwand. Sie werden nun lediglich verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Sollte es zu einer Abweichung beim Hebesatz kommen, muss die Gemeinde öffentlich darüber informieren.
  • Bei ihrer Aufgabe werden die Gemeinden von der Finanzverwaltung des Landes unterstützt. Diese arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der Grundsteuerreform. Bislang wurden in Mecklenburg-Vorpommern ca. 692.700 Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts bei den Finanzämtern eingereicht. Dies entspricht einer Eingangsquote von rund 98 %.
    In ca. 483.500 Fällen wurden bereits Hauptfeststellungen durchgeführt und Bescheide erstellt, die Erledigungsquote liegt somit derzeit bei etwa 69 %. Die Bescheide werden den Städten und Gemeinden fortlaufend in digitaler Form bereitgestellt.

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern

Kosten für Supersportwagen

Um im Wettbewerb bestehen zu können, lassen sich Unternehmen immer wieder etwas Neues einfallen. Je außergewöhnlicher, umso größer die Aufmerksamkeit. Und diese Repräsentationsaufwendungen sind auch grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Doch die Grenze hat der Gesetzgeber dort gezogen, wo die Aufwendungen unangemessen oder nicht mehr als rein betrieblich veranlasst anzusehen sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und so musste im nachfolgenden Sachverhalt das Finanzgericht München entscheiden (Urteil vom 10. Oktober 2022, 7 K 1693/20).

Zeigen, was man hat

Klägerin war eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liegt auf Produktionsunternehmen mit einer hohen technischen Kompetenz, insbesondere in der Automobilindustrie. Um diese Kompetenz zu unterstreichen und ein entsprechendes Unternehmensimage aufzubauen, beteiligt sich die GmbH aktiv am Motorsport durch die Teilnahme an Rennveranstaltungen und durch die Organisation eigener Motorsportveranstaltungen. Durch das dadurch entstandene Netzwerk akquiriert die Klägerin neue Beteiligungen, Geschäftskontakte und teilweise auch neue Mitarbeiter.

Streitig war nun der Abzug der Kosten für den Erwerb und Unterhalt eines sogenannten Supersportwagens. Dieser wurde für rund 219.000 Euro erworben und kaum gefahren, sondern vorwiegend bei Motorsportveranstaltungen zu Repräsentationszwecken eingesetzt. Geschäftspartner konnten dieses mit Formel 1-Technologie ausgestattete Fahrzeug mit Straßenzulassung als Beifahrer auf der Rennstrecke nutzen und so ein „Rennfeeling“ erleben. Daneben wurde das Fahrzeug in geringem Umfang vom Geschäftsführer der GmbH für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, zur Bank und zum Flughafen genutzt.

Finanzamt zeigt die rote Flagge – unangemessener Repräsentationsaufwand

Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte die Prüferin den Betriebsausgabenabzug für die Aufwendungen für den Sportwagen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen vollständig. Im Rahmen der nachfolgend geänderten Bescheide und des Einspruchsverfahrens wurden 50 Prozent der Aufwendungen vom Finanzamt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Um den vollen Abzug zu erhalten, klagte die GmbH vor dem Finanzgericht.

Gesetz schließt unangemessenen Repräsentationsaufwand vom Betriebsausgabenabzug aus

Betriebsausgaben sind per Definition die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Jedoch dürfen laut Gesetz Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (…) den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen diese Ausgaben danach bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns nicht abgezogen werden. Das Gesetz stellt auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen. Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige, die die Jagd, Fischerei oder die Bootsbenutzung und dergleichen gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen.

Unter den im Gesetz vom Abzugsverbot betroffenen „ähnlichen Zwecken“ sind Zwecke zu verstehen, die in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich genannten Zwecke (Jachten, Jagd etc.) einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen, ohne dass dabei eigene Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt werden müssen und ohne dass es einer sportlichen Betätigung der Gäste bedarf. Unter das Abzugsverbot fallen daher Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es sich auch bei der Anschaffung eines Rennwagens um Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ handeln. Die Aufwendungen für einen Rennwagen weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen im Gesetz genannten Aufwendungen. Insbesondere bietet der Rennsport ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation wie etwa der Segel-, Reit-, Golf- oder Flugsport. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot, sofern sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen lässt.

Rennfeeling für das Image

Der Einsatz des Sportwagens für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach den eigenen Aussagen der GmbH fest. Auf den wenigen in den Streitjahren unternommenen Fahrten diente der Sportwagen der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbe- bzw. Repräsentationszwecken. Unstreitig hat die GmbH ihn zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden genutzt. Das Fahrzeug wurde eingesetzt, um den Sponsoren und Kunden ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen, da sie als Beifahrer professioneller Fahrer auf den Rennstrecken mitfahren durften.

Auf der Zielgeraden – Verböserungsverbot beim Betriebsausgabenabzug

Die GmbH hat ausgeführt, dass der Sportwagen aufgrund seiner technischen Ausstattung das Corporate Image der Unternehmensgruppe transportieren und der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege dienen sollte. Insoweit wurde er zur Verfolgung vergleichbarer Zwecke eingesetzt, wie sie im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

Diese Zwecke waren jedoch nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung, insbesondere auch nicht Gegenstand des Geschäftsbereichs „Motorsport“. Denn dieser Geschäftsbereich beinhaltete lediglich die Teilnahme mit einem anderen Fahrzeug an bestimmen Rennen, nicht jedoch die Möglichkeit, potentiellen Kunden ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen.

Das Finanzgericht gelangte daher aus den Gesamtumständen des Streitfalls zu der Überzeugung, dass es der GmbH beim Kauf des Sportwagens sowie der Nachfolgemodelle darauf ankam, jeweils die neuesten Fahrzeugmodelle mit aktueller technischer Ausstattung für Repräsentationszwecke zu erwerben.

Der Betriebsausgabenabzug wäre daher vollständig zu versagen gewesen. Aufgrund des sogenannten Verböserungsverbots kommt eine Änderung der vom Finanzamt vorgenommenen Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht in Betracht. Im Streitfall bleibt es daher bei der zumindest hälftigen Anerkennung der streitigen Kosten.

Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 100/22 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken

Das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn hat sich mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der arbeitgeberseitigen Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie befasst (ArbG Paderborn, Urt. v. 06.07.2023 – 1 Ca 54/23).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, 31.08.2005, 5 AZR 517/04). Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Bereich der Vergütung Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG, 27.07.1988, 5 AZR 244/87).

Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgten Zweck ist zu beurteilen, ob der ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird (BAG, 17.05.1978, 5 AZR 132/77). Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offen zu legen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar, legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden.

Die Beklagte hat die Inflationsausgleichsprämie nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip ausgezahlt. Die Zahlung erfolgte an diejenigen Arbeitnehmer, die auf Sonderzahlungen verzichtet haben. Die Beklagte hat eine Gruppenbildung vorgenommen. Sie hat entschieden, dass diejenigen Arbeitnehmer, die den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben haben bzw. nicht auf die Sonderzahlung verzichtet haben, keine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Auf diesen Fall findet der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung. Die Beklagte nimmt eine bestimmte Arbeitnehmergruppe von der gezahlten Inflationsausgleichsprämie aus.

Die Beklagte durfte nach sachlichen Gründen differenzieren, welcher Arbeitnehmergruppe sie einen Inflationsausgleich zukommen lassen will und welcher Arbeitnehmergruppe nicht. Ein Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate muss nicht allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen. Die Beklagte hat mit der Beschränkung der Leistungen einen weitergehenden Zweck verbunden. Es wird dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht, die Gleichbehandlung allein nach dem für alle gleichermaßen geltenden Ziel des Inflationsausgleichs zu beurteilen. Vielmehr zeigt die Verteilung der Leistung und die dafür gegebene Begründung, dass es der Beklagten bei der Differenzierung um eine Angleichung der Arbeitsbedingungen ging. Zwar bedankt sie sich auch für den Einsatz der Mitarbeiter. Mit der Bezeichnung als „Inflationsprämie“ und der Zahlung nur an diejenigen Mitarbeiter, die auf eine Sonderzahlung verzichtet haben, wird der Charakter als Ausgleichszahlung aber hinreichend deutlich.

Die Geltung verschiedener Vertragsmodelle ist ein formeller Gesichtspunkt und ersetzt nicht den sachlichen Grund für die Differenzierung. Eine Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein. Das ist auch bei unterschiedlichen Vergütungssystemen nicht ohne weiteres gewährleistet. Die Beklagte bezweckt mit der Beschränkung der Leistung auf die Arbeitnehmer, die auf die Sonderzahlung verzichtet haben, einen Ausgleich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben. Das ist ein sachlicher Grund, der eine Differenzierung rechtfertigt.“