Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebs­veran­stal­tun­gen (hier: Weihnachts­feier), ist er nur dann zum Vorsteuer­abzug berechtigt, wenn diese nicht aus­schließ­lich dem privaten Bedarf der Betriebs­ange­hörigen dienen, sondern durch die beson­deren Umstände seiner wirtschaft­lichen Tätigkeit bedingt sind (BFH, Urteil v. 10.05.2023 V R 16/21; veröffent­licht am 27.07.2023).

Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerbescheide digital

Ab sofort können Gewerbesteuermess- und zerlegungsbescheide sowie Körperschaftsteuerbescheide in NRW direkt in ELSTER zugestellt werden. Hierauf macht das Finanzministerium NRW aktuell aufmerksam.

Das FinMin NRW führt hierzu aus:

  • Nach den Einkommensteuerbescheiden können ab sofort auch die Gewerbesteuermessbescheide, Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide und die Körperschaftsteuerbescheide vollständig digital in ELSTER zugestellt werden. Diese Neuerung ist die nächste Stufe der Umstellung auf die digitale Übermittlung offizieller Schreiben aus der Finanzverwaltung.
  • Damit ist Nordrhein-Westfalen das erste Land, dass die erweiterte digitale Bekanntgabe für die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuerbescheide anbietet.
  • Der digitale Bescheid kann so vom Unternehmen direkt elektronisch abgelegt oder weiterverarbeitet werden.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 kann bei der elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung zudem die digitale Bekanntgabe des kommunalen Gewerbesteuerbescheids beantragt werden. Den digitalen Bescheid-Service für die kommunale Gewerbesteuer wollen viele Kommunen bis zum Jahresende für die Unternehmen anbieten.
  • Die Voraussetzung, um die digitale Bekanntgabe in Anspruch zu nehmen, ist die vorherige elektronische Einwilligung im Online-Portal „Mein ELSTER“ oder im Rahmen einer erteilten Vollmacht an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater – diese bleibt bis zum Widerruf grundsätzlich für alle Steuerarten gültig, kann aber selbstverständlich jederzeit nachträglich geändert werden.

Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

Für die Berech­nung, ob ein Kind in den aus­bildungs­freien Zeiten über­wiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Aus­bildungs , Schul- oder Studien­jahr abzu­stellen. Die Gründe für den Inlands­aufent­halt spielen bei der Ermitt­lung seiner Dauer keine Rolle (BFH, Urteil v. 21.06.2023 – III R 11/21; veröffent­licht am 27.07.2023).

Anhebung der Ausbildungsvergütung ab 01.08.2023 (StBKammer)

Ab dem 01.08.2023 dürfen für alle Ausbildungsverhältnisse – also auch für solche, die vor dem 01.08.2023 geschlossen wurden – bestimmte Mindestvergütungssätze nicht unterschritten werden. Hierauf macht die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe aktuell aufmerksam.

Zum 01.08.2023 gelten folgende durch den Vorstand der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe festgelegten Ausbildungsvergütungsätze:

  • 1. Ausbildungsjahr 1.100,00 €
  • 2. Ausbildungsjahr 1.200,00 €
  • 3. Ausbildungsjahr 1.300,00 €

Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozial­versicherungs­verhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist (BFH, Urteil v. 22.03.2023 – X R 27/21; veröffentlicht am 20.07.2023). Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG ist, wenn bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG die im Veranlagungs­zeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen übersteigen (Erstattungsüberhang), der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG ergebenden Erstattungsüberhangs ist gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Zinsschranke: zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsauf­wendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine „arrangement fee“, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugs­beschränkung des § 4h EStG (BFH, Beschluss v. 22.03.2023 – XI R 45/19; veröffentlicht am 20.07.2023). Hintergrund: Zinsaufwendungen, die der Abzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke gemäß § 4h EStG in Verbindung mit §§ 8a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG unterliegen, sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben, § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.

Übermittlung elektronischer Dokumente im gerichtlichen Verfahren

Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittelte Dokument vom Gericht eine Bestätigung gem. § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erhalten hat. Dies ist vom Beteiligten zu kontrollieren (BFH, Beschluss v. 24.05.2023 – XI R 34/21; veröffentlicht am 20.07.2023). Hintergrund: Die Revision ist gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO kann diese Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Nach § 52d Satz 1 FGO ist die Revisionsbegründungsschrift von Behörden verpflichtend elektronisch zu übermitteln.

Dieselgate: Haftung des Motorherstellers

Ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, haftet Käufern der vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat (BGH, Urteil v. 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22).

Geldwäschebekämpfung: Liste der Hochrisikoländer

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 23.06.2023 die Liste der Länder aktualisiert, die unter FATF-Beobachtung stehen (sog. graue Liste). Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Hintergrund: Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Stellen die FATF und ihre Regionalgruppen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land fest, so wird dieses unter FATF-Beobachtung gestellt oder zum Handeln aufgefordert.

Hierzu führt die WPK u. a. weiter aus:

  • Zu den auf der „grauen Liste“ neu aufgeführten Ländern gehören Kamerun, Kroatien und Vietnam.
  • Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben („schwarze Liste“). Neuerungen gab jedoch es nicht.

Kassen: Mitteilung des Widerrufs von Root-Zertifikaten

Das BMF hat die Vorgaben für die Anzeige des Widerrufs von Root-Zertifikaten an das BMF festgelegt (BMF, Schreiben v. 07.07.2023 – IV D 2 – S 0316-a/19/10005 :014).

Hintergrund: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festzulegen. Dazu gehören auch die Anforderungen an die Public Key Infrastruktur (PKI)

Anforderungen an die PKI für zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen sind in der Technischen Richtlinie BSI TR-03145 Teil 5 niedergelegt. Zu den Anforderungen gehört unter anderem, dass der Betreiber einer PKI für Technische Sicherheitseinrichtungen den Widerruf des Root-Zertifikats unverzüglich dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzeigen muss (vgl. Tz. 4.3, RM.Req.13).

Aufgrund der entsprechenden Vorgaben der Tz. 4.3 der BSI TR-03145 Teil 5 ergehen folgende Regelungen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI):

Die Mitteilung hat auf elektronischen Weg an das Postfach IVD2@bmf.bund.de zu erfolgen.

In der Mitteilung sind folgende Daten aufzunehmen:

  • Name und Adresse des meldenden Betreibers der PKI
  • Genaue und eindeutige Bezeichnung der Root-CA
  • Zeitpunkt zu dem der Widerruf erfolgt ist
  • Grund des Widerrufs

Eine Empfangsbestätigung wird nicht erteilt.

Quelle: BMF, Schreiben v. 07.07.2023 – IV D 2 – S 0316-a/19/10005 :014, veröffentlicht auf der Homepage des BMF