STEUERFREIE GESUNDHEITSLEISTUNGEN

Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit für arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen ist § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG. Die Finanzverwaltung hat eine Umsetzungshilfe für Präventionsmaßnahmen und sonstige Gesundheitsmaßnahmen veröffentlicht (BMF vom 20.04.2021).

BESTEUERUNG KRYPTOWÄHRUNG

Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Das Bundesfinanzministerium stimmt der Antwort zufolge zur Zeit den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.

MEHR ZEIT FÜR DIE STEUERERKLÄRUNG

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 21. Mai 2021 an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt – und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.

Nicht nur für Steuerberater

Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Frist bis Ende Oktober

Bürgerinnen und Bürger haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022.

Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Belastungen der Corona-Pandemie

Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.

Baldiges Inkrafttreten

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

GRUNDSTEUER HESSEN

Die Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Das Ende 2019 erlassene Bundes-Modell ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung kompliziert und aufwendig. Hessen strebt deshalb – wie andere Länder auch – eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer an.