Ermäßigter Steuersatz: gemeinnützige Einrichtung
Das BMF hat ein Schreiben zum ermäßigten Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) veröffentlicht. Mit dem Schreiben wird Abschnitt 12.9 UStAE geändert (BMF, Schreiben v. 22.06.2022 – GZ III C 2 – S 7242-a/19/10007 :005).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.2013 – I R 17/12 entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u.a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Abs. 2 Satz 3 UStAE ist an die aktuelle BFH-Rechtsprechung anzupassen.
Ferner kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, festgehalten werden. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen.