DBA Schweiz: Grenzgängerregelung
Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA Schweiz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 26.07.2022 – IV B 2 – S 1301-CHE/21/10019 :016).
Danach haben Deutschland und die Schweiz Folgendes vereinbart:
Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.