Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (BFH, Beschluss v. 15.03.2022 – V R 46/19; veröffentlicht am 28.07.2022).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Erträge eines gemeinnützigen Vereins aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines den Verein bindenden Vertrages mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil v. 23.07.2009 – V R 93/07, BStBl II 2015, 735).