Steuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung

Das BMF hat ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 02.08.2022 – IV B 8 – S 2303/19/10004 :001).

In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  • Softwareauftragsentwicklung
  • Reform des UrhG
  • Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
  • Freistellung und Entlastung

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 06.06.2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist dieses Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6.6.2021 zufließen (zum Zuflusszeitpunkt, siehe § 73c EStDV).

Die im BMF, Schreiben v. 27.10.2017 – IV C 5 – S 2300/12/10003 :004 dargelegten Grundsätze zur beschränkten Steuerpflicht werden nicht berührt.