Erbschaftsteuer: Selbstnutzung eines Familienheims

Der Erwerber eines erbschaft­steuer­rechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeits­erwägungen reichen nicht aus (BFH, Urteil v. 01.12.2021 – II R 1/21; veröffentlicht am 4.8.2022). Der Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten ist steuerbefreit. Die Steuer­befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).