Kindergeld: Dreimonatiger Anspruchsausschluss

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht (EuGH, Urteil v. 01.08.2022 – C-411/20).

Hintergrund: § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG regelt unter anderem, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats in den ersten drei Monaten ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland keinen Anspruch auf Kindergeld hat. Dies gilt nach § 62 Abs. 1a Satz 2 EStG nicht, wenn er nachweist, dass er im Inland Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, also erwerbstätig ist. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.07.2019 mit Wirkung zum 01.08.2019 eingeführt (§ 52 Abs. 49a Satz 1 EStG)