Überentnahmen bei EÜR

Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG perioden­übergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinn­ermittlungs­zeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen sind bei Einnahmen­überschuss­rechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinn­ermittlungs­zeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird (BFH, Urteil v. 17.05.2022 – VIII R 38/18; veröffentlicht am 11.08.2022).