Grunderwerbsteuer: Grundstück mit Weihnachts­baum­pflanzung

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb­steuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Schein­bestandteile gehört nicht zur Bemessungs­grundlage (BFH, Urteil v. 23.02.2022 – II R 45/19; veröffentlicht am 11.08.2022).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Bemessungs­grundlage der Grunderwerb­steuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung für das Grundstück. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.