Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts
Ein objektiver Verkürzungstatbestand liegt nicht vor, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt jedoch alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen (FG Münster, Urteil v. 24.06.2022 – 4 K 135/19 E; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 14/22).