Rücklage für Ersatzbeschaffung – Verlängerung

Das BMF hat R 6.6 EStR in Bezug auf die vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung angepasst (BMF, Schreiben v. 20.09.2022 – IV C 6 – S 2138/19/10002 :003).
Danach gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:
• Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
• Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
• Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.