FAQ zur Beantragung der A1-Bescheinigung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weist darauf hin, dass Papieranträge für die A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit nicht mehr zulässig sind und zurückgewiesen werden. Die DRV hat nähere Informationen zum Thema in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt.
Hintergrund: Bei einem befristeten Auslandseinsatz innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Regel eine A1-Bescheinigung benötigt. Die A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt.
Seit Beginn des Jahres 2022 müssen alle Arbeitgeber und Dienstherren für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und für verbeamtete Personen die A1-Bescheinigung elektronisch beantragen. Auch alle Selbständigen sind zur elektronischen Antragstellung verpflichtet.
Hierzu führt die DRV weiter aus:
• Papieranträge sind nicht mehr zulässig und werden von den Rentenversicherungsträgern zurückgewiesen.
• Für abhängig Beschäftigte kann die A1-Bescheinigung in der Regel aus dem jeweiligen Lohn- bzw. Entgeltabrechnungsprogramm mit dem Antrag „A1 – Antrag Entsendung“ beantragt werden. Für Selbständige kann die Bescheinigung ausschließlich über das Portal sv.net beantragt werden. Hier ist der Antrag „A1 – Antrag Entsendung Selbständige“ zu nutzen.
• Zu den Selbständigen zählen auch Personen mit leitender Tätigkeit wie beispielsweise mitarbeitende Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Wird für diesen Personenkreis fälschlicherweise der Antrag für abhängig Beschäftigte verwendet, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag abweisen.