Eigene Einkünfte beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. Negative Einkünfte der unter¬haltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen – hier BAföG-Zuschüsse – nicht (BFH, Urteil v. 08.06.2022 – VI R 45/20; veröffentlicht am 06.10.2022).