Taxikosten zur Tätigkeitsstätte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2022 (VI R 26/20) dazu Stellung genommen, wie Taxikosten als Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen sind, und hat damit seine Grundsätze für Fahrtkosten weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger K konnte ein Kfz krankheitsbedingt nicht selbst fahren. Daher legte er die Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Taxi zurück. Die dadurch entstandenen Kosten machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Kosten aber lediglich in Höhe der einfachen Entfernungspauschale an. Das Finanzgericht gab dem K Recht, der BFH folgte aber der Auffassung des FA.
Begründung im Besprechungsfall
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von (in den Streitjahren) 0,30 € anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nutzt. Dabei können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Der Begriff des „öffentlichen Verkehrsmittels“ ist im Gesetz nicht definiert. Der Wortlaut ist für den BFH nicht eindeutig. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die Beförderung von Personen mit Kfz im Gelegenheitsverkehr (etwa mit einem Taxi) genehmigungspflichtig ist, nicht schließen, dass das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist. Aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergibt sich für den BFH vielmehr, dass unter die Bezeichnung gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lediglich öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr fallen. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Fahrtkostenabzug einen Lenkungszweck, der für eine Beschränkung des Abzugs der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale auch bei Nutzung eines Taxis spricht: Hier wird (wie bei der Nutzung eines eigenen Pkw) der Fahrtablauf individuell gestaltet, d.h., Fahrtzeit und -ziel sind frei bestimmbar, und häufig wird lediglich ein Einzelfahrgast befördert.
Zudem steht auch im Fall der Bildung von Fahrgemeinschaften unter Benutzung eines Taxis jedem Fahrgast für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale zu. Die Fahrtkosten bei der Nutzung eines Taxis werden damit ebenso behandelt wie Fahrtkosten für die Nutzung eines sonstigen (privaten) Pkw. Aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Lenkungszweck folgt daher nicht, Aufwendungen für die mit einem Taxi zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wie bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr in voller Höhe ohne Begrenzung auf die Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Folglich handelt es sich bei dem von K für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewählten Taxi nicht um ein öffentliches Verkehrsmittel. Da die Behinderung des K nicht das für die Fahrtkosten relevante Maß überschritt, wies der BFH die Klage ab.