Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.05.2022 (IX R 7/21) entschieden, dass die Entnahme einer Wohnung aus einem Betriebsvermögen nicht als Anschaffung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu werten ist, und dass die innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme durchgeführten Baumaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen abzugsfähig sind. Eine Behandlung als anschaffungsnahe Herstellungskosten kommt somit nicht in Betracht.