Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) – USt 1 TN
Das BMF hat die bundeseinheitliche Bescheinigung für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN) neu bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 18.11.2022 – III C 3 – S 7359/20/10007 :001).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
• Die Änderungen berücksichtigen die Aufnahme des Datums der umsatzsteuerlichen Registrierung des Unternehmers, da dieses Datum von einigen Drittstaaten benötigt wird, um prüfen zu können, ob die umsatzsteuerliche Registrierung während des Vergütungszeitraums gegeben war. Weitere Änderungen sind redaktioneller Art.
• Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
• Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.