Änderungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ergeben.
Hintergrund: Das Ende des Jahres verabschiedete JStG 2022 (BGBl I S. 2294) sieht u. a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.

Über die Details informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:

• Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022.

• Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

• Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.

• Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.

Darüber hinaus weist das Finanzministerium darauf hin, dass es u. a. auch zu steuerlichen Verbesserungen beim Homeoffice kommt: Danach kann das Arbeiten im Homeoffice auch weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, die Abzugsmöglichkeit wird über 2022 hinaus verlängert. Dabei können Arbeitnehmer sowie Unternehmer ab 2023 für jeden Homeoffice-Tag einen Betrag von sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr abziehen.