Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen

Der Bundestag hat am Freitag, 02.12.2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drucks. 20/3879, BT-Drucks. 20/4229, BT-Drucks. 20/4445 Nr. 7) gebilligt. Das Gesetz, mit dem ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen wird, wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/4729) angenommen.
Hingegen abgelehnt hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/4767), in dem sie unter anderem forderte, den im ersten vollen Rentenjahr festgeschriebenen Rentenfreibetrag regelmäßig an die Inflation anzupassen.
Zwei Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen“ (BT-Drucks. 20/2535) und „Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken“ (BT-Drucks. 20/2617) wurden im Anschluss an die Debatte von allen übrigen Fraktionen abgelehnt. Der Finanzausschuss hatte zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen abgegeben (BT-Drucks. 20/3772, BT-Drucks. 20/3623).

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

• Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

• Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.

• Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.

• Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.

• Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.

• Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

• Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.

• Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.

• Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.

• Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.