Investmentsteuergesetz: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG zum 02.01.2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 04.01.2023 – IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007).
Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2.1.2024 – zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2023 zu ermitteln.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

• Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

• Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.