Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 08.06.2022 – VI R 30/20 Stellung genommen und sein Schreiben v. 10.11.2015, BStBl I S. 877 geändert (BMF, Schreiben v. 04.01.2023 – IV C 7 – S 2230/21/10003 :008).

Hintergrund: Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.06.2022 – VI R 30/20 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 01.09.2022). Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des BMF-Schreibens v. 10.11.2015, BStBl I S. 877.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:

„Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“

Hinweis:

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des BMF-Schreibens v. 10.11.2015 (BStBl I S. 877) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 04.01.2023 begonnen haben.